Neues Jugendschutzgesetz tritt in Kraft
01.04.2003 (ks)
Ab heute ist das neue Jugendschutzgesetz gültig, welches auch einige
Veränderungen für den DVD- und Videomarkt ergeben wird. Die prinzipiell schon
seit Jahren geplante Gesetzesänderung ist allerdings auf den ersten Blick
weniger eine Reform, wie sie auch von Organisationen wie der Spitzenorganisation
der Filmwirtschaft (SPIO) angeregt wurde, sondern unter dem Einfluss des
Schüler-Amoklaufes in Erfurt in vielen Punkten eine Verschärfung, die sich auf
die Anbieter von Videospielen noch deutlicher auswirkt, weil diese jetzt nicht
mehr mit freiwilligen Altersempfehlungen auskommen, sondern den gleichen
Altersfreigabebestimmungen unterliegen, die für Filme gelten. Genaue
Informationen zu den einzelnen Veränderungen für die Filmwirtschaft findet man
in kompakter Form auf der Internetseite www.spio.de.
Wie sich genau die Neuregelung der Indizierungsbestimmungen auswirkt, dass
wird vermutlich erst die Praxis zeigen. Zwar ist es einerseits so, dass ein Film
nicht mehr indiziert werden kann, sobald er von der FSK eine Altersfreigabe
erhalten hat, selbst wenn es sich hierbei nur um den FSK 18-Ersatz "Keine
Jugendfreigabe" handelt. Andererseits ist es so, dass die Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien jetzt nicht auf einen förmlichen Antrag warten
muss, um tätig zu werden. Die Funktionen von FSK und BPjM wird zudem enger
verzahnt, denn wenn bei einem Film auf DVD und Video bereits die Voraussetzungen
für eine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien bestehen, so soll
dieser dem Gesetz zufolge erst gar keine FSK-Kennzeichnung erhalten. Dieses
Prinzip gilt sowohl für das Kino als auch die spätere DVD-Auswertung, wobei
hier das Paradoxum besteht, dass die Verweigerung einer FSK-Kennzeichnung für
eine DVD bereits bei einer einfachen Jugendgefährdung erfolgen kann, während
für die Kinovorführung hier schon eine schwere Jugendgefährdung vorliegen
muss. Es besteht also die Möglichkeit, dass ein Film, der für die öffentliche
Vorführung das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ erhalten hat, als inhaltsgleicher Bildträger nicht von der FSK gekennzeichnet werden
kann, was nach einem anschließenden Beschluss der BPjM eine Indizierung zur
Folge hätte. Was sich hier genau ändert, dürfte erst die Praxis zeigen. Tendenziell
ist aber zu vermuten, dass eventuell mehr Filme bereits für die Kinofreigabe
geschnitten werden, um die gewünschte Altersfreigabe zu erhalten und diese
Schnitte auch für die spätere DVD-Veröffentlichung beibehalten werden, da
hier ja sogar eine einfache Jugendgefährdung für die Verweigerung der
FSK-Freigabe ausreicht.
Es gibt aber sogar einige Entschärfungen im Gesetz, die man in Anbetracht
der sehr einseitig verlaufenen Gewaltdebatte im letzten Jahr nicht unbedingt
für möglich gehalten hätte: So gibt es inzwischen für das Kino eine "Parental
Guidance"-Regelung, die es Kindern, die älter als sechs Jahre sind, ermöglicht,
einen Film mit FSK 12-Freigabe zu sehen, wenn Sie von Ihren Eltern begleitet
werden.
Ebenso dürfen Filme bis zu einer Altersfreigabe von 16 Jahren auch über
unbeaufsichtigte Automaten abgegeben werden. Damit wäre ein Verkauf und Verleih
von DVDs über solche Automaten auch außerhalb der regulären Handelszeiten
möglich. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Minderjährige nur auf
Medien zugreifen können, die für Ihre jeweilige Altersgruppe freigegeben sind.
Es ist auch weiterhin untersagt, Filme, die keine FSK-Kennzeichnung oder
"keine Jugendfreigabe" haben, im Versandhandel anzubieten. Allerdings
wird der Begriff des Versandhandels hier neu definiert: Wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an
Kinder und Jugendliche erfolgt, dürfen Filme, die nicht gekennzeichnet sind oder
das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ erhalten haben, versandt werden.
Das Gesetz ist sowohl bei der Definition für die genauen Kriterien des nun
erlaubten Versandes als auch für die Automatenausgabe aber zu schwammig.
Anstelle hier ein theoretisches Rechtskonstrukt aufzustellen, dass den Versand
von Medien plötzlich nicht mehr als Versand betrachtet, wenn sichergestellt
ist, dass keine Kinder und Jugendlichen erreicht werden, hätte der Gesetzgeber
hier zumindest im Ansatz ausformulieren sollen, welche Kriterien denn nun genau
verlangt werden. Denn so steht ein Händler immer noch mit einem Bein im
Gefängnis, da er nie weiß, ob die von ihm verwendeten Maßnahmen auch vor
Gericht standhalten werden.
Leider hat sich auch die demokratische Legitimation der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien mit dem Gesetz nicht verbessert. Denn immerhin haben
die Entscheidungen der BPjM in der Praxis einen erheblichen Einfluss auf die
Ausübung der Grundrechte von Erwachsenen, ganz unabhängig davon, dass die BPjM
immer gerne betont, keine Zensurbehörde zu sein. Anstelle einer Wahl zumindest
durch das Parlament werden die Beisitzer durch das Familienministerium und die
Landesregierungen bestimmt. Das ist für eine Institution mit solch
weitreichenden Vollmachten doch etwas dürftig und dient kaum dazu, dass der
Bürger Vertrauen in die BPjM und deren Entscheidungen setzen kann. Während die
Bundesprüfstelle in den letzten Jahren zwar dafür gesorgt hat, dass viele
Medien, bei denen selbst Horror-Fans eingestehen müssen, dass diese nichts für
Minderjährige sind, zumindest nicht ganz so einfach in die Hände von
Jugendlichen gelangen, entfacht sich die Kritik auch immer wieder an
Einzelentscheidungen, deren Begründungen nicht nachvollziehbar sind. So muss
man sich wirklich fragen, ob z.B. Paul Verhoevens bekannter
"Käfer-Film" überhaupt noch als jugendgefährdend bezeichnet werden
kann, wenn dieser Film im Grunde genommen nur genau das auf zynische Art und
Weise vorführt, was man in den heutigen Tagen live in den TV-Nachrichten
erleben kann.
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