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Neues Jugendschutzgesetz tritt in Kraft

01.04.2003 (ks)

Ab heute ist das neue Jugendschutzgesetz gültig, welches auch einige Veränderungen für den DVD- und Videomarkt ergeben wird. Die prinzipiell schon seit Jahren geplante Gesetzesänderung ist allerdings auf den ersten Blick weniger eine Reform, wie sie auch von Organisationen wie der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) angeregt wurde, sondern unter dem Einfluss des Schüler-Amoklaufes in Erfurt in vielen Punkten eine Verschärfung, die sich auf die Anbieter von Videospielen noch deutlicher auswirkt, weil diese jetzt nicht mehr mit freiwilligen Altersempfehlungen auskommen, sondern den gleichen Altersfreigabebestimmungen unterliegen, die für Filme gelten. Genaue Informationen zu den einzelnen Veränderungen für die Filmwirtschaft findet man in kompakter Form auf der Internetseite www.spio.de.

Wie sich genau die Neuregelung der Indizierungsbestimmungen auswirkt, dass wird vermutlich erst die Praxis zeigen. Zwar ist es einerseits so, dass ein Film nicht mehr indiziert werden kann, sobald er von der FSK eine Altersfreigabe erhalten hat, selbst wenn es sich hierbei nur um den FSK 18-Ersatz "Keine Jugendfreigabe" handelt. Andererseits ist es so, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien jetzt nicht auf einen förmlichen Antrag warten muss, um tätig zu werden. Die Funktionen von FSK und BPjM wird zudem enger verzahnt, denn wenn bei einem Film auf DVD und Video bereits die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien bestehen, so soll dieser dem Gesetz zufolge erst gar keine FSK-Kennzeichnung erhalten. Dieses Prinzip gilt sowohl für das Kino als auch die spätere DVD-Auswertung, wobei hier das Paradoxum besteht, dass die Verweigerung einer FSK-Kennzeichnung für eine DVD bereits bei einer einfachen Jugendgefährdung erfolgen kann, während für die Kinovorführung hier schon eine schwere Jugendgefährdung vorliegen muss. Es besteht also die Möglichkeit, dass ein Film, der für die öffentliche Vorführung das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ erhalten hat, als inhaltsgleicher Bildträger nicht von der FSK gekennzeichnet werden kann, was nach einem anschließenden Beschluss der BPjM eine Indizierung zur Folge hätte. Was sich hier genau ändert, dürfte erst die Praxis zeigen. Tendenziell ist aber zu vermuten, dass eventuell mehr Filme bereits für die Kinofreigabe geschnitten werden, um die gewünschte Altersfreigabe zu erhalten und diese Schnitte auch für die spätere DVD-Veröffentlichung beibehalten werden, da hier ja sogar eine einfache Jugendgefährdung für die Verweigerung der FSK-Freigabe ausreicht.

Es gibt aber sogar einige Entschärfungen im Gesetz, die man in Anbetracht der sehr einseitig verlaufenen Gewaltdebatte im letzten Jahr nicht unbedingt für möglich gehalten hätte: So gibt es inzwischen für das Kino eine "Parental Guidance"-Regelung, die es Kindern, die älter als sechs Jahre sind, ermöglicht, einen Film mit FSK 12-Freigabe zu sehen, wenn Sie von Ihren Eltern begleitet werden.

Ebenso dürfen Filme bis zu einer Altersfreigabe von 16 Jahren auch über unbeaufsichtigte Automaten abgegeben werden. Damit wäre ein Verkauf und Verleih von DVDs über solche Automaten auch außerhalb der regulären Handelszeiten möglich. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Minderjährige nur auf Medien zugreifen können, die für Ihre jeweilige Altersgruppe freigegeben sind.

Es ist auch weiterhin untersagt, Filme, die keine FSK-Kennzeichnung oder "keine Jugendfreigabe" haben, im Versandhandel anzubieten. Allerdings wird der Begriff des Versandhandels hier neu definiert: Wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, dürfen Filme, die nicht gekennzeichnet sind oder das Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ erhalten haben, versandt werden.

Das Gesetz ist sowohl bei der Definition für die genauen Kriterien des nun erlaubten Versandes als auch für die Automatenausgabe aber zu schwammig. Anstelle hier ein theoretisches Rechtskonstrukt aufzustellen, dass den Versand von Medien plötzlich nicht mehr als Versand betrachtet, wenn sichergestellt ist, dass keine Kinder und Jugendlichen erreicht werden, hätte der Gesetzgeber hier zumindest im Ansatz ausformulieren sollen, welche Kriterien denn nun genau verlangt werden. Denn so steht ein Händler immer noch mit einem Bein im Gefängnis, da er nie weiß, ob die von ihm verwendeten Maßnahmen auch vor Gericht standhalten werden.

Leider hat sich auch die demokratische Legitimation der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit dem Gesetz nicht verbessert. Denn immerhin haben die Entscheidungen der BPjM in der Praxis einen erheblichen Einfluss auf die Ausübung der Grundrechte von Erwachsenen, ganz unabhängig davon, dass die BPjM immer gerne betont, keine Zensurbehörde zu sein. Anstelle einer Wahl zumindest durch das Parlament werden die Beisitzer durch das Familienministerium und die Landesregierungen bestimmt. Das ist für eine Institution mit solch weitreichenden Vollmachten doch etwas dürftig und dient kaum dazu, dass der Bürger Vertrauen in die BPjM und deren Entscheidungen setzen kann. Während die Bundesprüfstelle in den letzten Jahren zwar dafür gesorgt hat, dass viele Medien, bei denen selbst Horror-Fans eingestehen müssen, dass diese nichts für Minderjährige sind, zumindest nicht ganz so einfach in die Hände von Jugendlichen gelangen, entfacht sich die Kritik auch immer wieder an Einzelentscheidungen, deren Begründungen nicht nachvollziehbar sind. So muss man sich wirklich fragen, ob z.B. Paul Verhoevens bekannter "Käfer-Film" überhaupt noch als jugendgefährdend bezeichnet werden kann, wenn dieser Film im Grunde genommen nur genau das auf zynische Art und Weise vorführt, was man in den heutigen Tagen live in den TV-Nachrichten erleben kann.

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