Zoll beschlagnahmt Import-DVDs ohne FSK-Freigabe
04.12.2002 (ks)
Einem Bericht des österreichischen Informationsdienstes www.pressetext.at
zufolge hat der deutsche Zoll kürzlich in größerem Umfang DVDs, die von
ausländischen Versendern an deutsche Endverbraucher geliefert werden sollten,
beschlagnahmt. Während die Beschlagnahmung von indizierten DVDs aufgrund des
für Privatpersonen verbotenen Importes über Versender aus dem Ausland schon
relativ häufig vermeldet wird, wird die Beschlagnahme der in diesem Fall
betroffenen DVDs laut dem Bericht vom Amtsgericht Frankfurt am Main diesmal
bereits damit begründet, dass diese nicht von der FSK geprüft und
gekennzeichnet worden sind, was praktisch für alle Filme gilt, die man aus dem
Ausland erwerben kann, also selbst harmlose Disney-Filme. Gemäß §7 JöSchG
ist es in Deutschland nicht erlaubt, Filme, die nicht von der FSK geprüft
worden sind oder eine Kennzeichnung "nicht freigegeben unter 18
Jahren" tragen, im Versandhandel zum Verkauf anzubieten. Die Frankfurter
Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt gegen zwei Versender aus Australien und den
USA und hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 26. November die bereits im
September und Oktober vom Hauptzollamt in Frankfurt/Main sichergestellten DVDs
als Beweismittel beschlagnahmt.
Anmerkung: Der Vorwurf gegen die beiden ausländischen Versender, wegen dem die
Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt, erscheint kurios: Denn der
Vorwurf, dass die sichergestellten DVDs "wiederholt ohne die erforderliche
Kennzeichnung" im Versandhandel angeboten wurden, dürfte wohl keiner der
beiden betroffenen Versender bestreiten - wie soll schließlich auch ein
ausländischer Versender, der außerhalb des Geltungsbereiches deutschen Rechts
seinen Handel betreibt, Kenntnis von den strengen Bestimmungen des deutschen
Jugendschutzrechtes haben und sich dazu genötigt fühlen, dieses einzuhalten?
Schließlich hat er sich lediglich an das Recht des Staates zu halten, in dem
der Versender seinen Sitz hat. Es ist ja auch niemand in Deutschland
dazu genötigt, sich an die Gesetze der
Volksrepublik China zu halten. Die Staatsanwälte scheint es aber nicht zu
interessieren, wo deutsches Recht seine Grenzen findet. Dieser Fall verdeutlicht zugleich
auch wieder einmal auf
drastische Art und Weise, wie stark der deutsche "Jugendschutz" in der
Praxis über's Ziel hinausschießen kann und wirft damit erneut die Frage auf,
inwieweit die restriktiven Bestimmungen des deutschen Jugendschutzes überhaupt
mit europäischem Recht in Einklang zu bringen sind, welches einen freien
Warenverkehr garantieren soll, der aber bei Auferlegung der deutschen
Jugendschutzbestimmungen auch auf Versender außerhalb Deutschlands
eingeschränkt würde.
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