Neuentwurf des Jugendschutzgesetzes vorgestellt
08.05.2002
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des
Jugendschutzgesetzes vorgestellt, der nach Willen der Bundesregierung noch vor
den Bundestagswahlen im Herbst Gesetz werden soll. Die "Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften" soll zukünftig als
"Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" für jetzigen und
zukünftigen Medien mit Ausnahme des Rundfunks zuständig sein.
Neu ist insbesondere die Erweiterung der Indizierungskriterien um Medien mit
Gewaltdarstellung. Auch das Indizierungsverfahren soll verkürzt werden: Konnte
die Bundesprüfstelle bislang nur auf Antrag (meist den Jugendbehören der
Länder und Kommunen) tätig werden, so ist es geplant, dass diese auch
zukünftig ohne Antrag eine Indizierung aussprechen kann. Aber auch ohne
Indizierung sollen Medien wie Filme und Computerspiele nur noch eingeschränkt
verfügbar sein, sofern diese kriegsverherrlichend sind oder die Menschenwürde
verletzen. Wie konkret diese Einschränkungen aussehen sollen, ist der
Veröffentlichung des Familienministeriums allerdings noch nicht zu entnehmen.
Die Bundesregierung drängt auf eine möglichst schnelle Verabschiedung. Daher
wird das Gesetz über die Fraktionen im Bundestag eingebracht, um den
Gesetzgebungsablauf zu beschleunigen. Neben dem Bundestag muss auch der
Bundesrat dem neuen Gesetz zustimmen, da hier auch Kompetenzen der Länder
betroffen sind. Nach Willen der Bundesregierung sollen sowohl Bundestag als auch
Bundesrat bis zum 12. Juli das Gesetz verabschiedet haben.
Mit der Jugendschutz-Neuregelung werden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengeführt. Bisher galt: Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit regelt
den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf Alkohol, das Rauchen von jungen Menschen unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit sowie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen und Filmvorführungen. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte behandelt den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Medien; d. h. Büchern, Zeitschriften, Tonträgern und Internet. Jugendgefährdende Medien werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert, um sie für Kinder und Jugendliche unzugänglich zu machen.
Nach Aussage von Staatsminister Julian Nida-Rümelin ist der Gesetzentwurf
nicht erst nach dem Erfurter Amoklauf entstanden, sondern beruhe auf
Abstimmungen, die bereits vorher zwischen Bund und Ländern getroffen seien.
Im Einzelnen folgt hier der Wortlaut der geplanten Änderungen:
- Die bisher geltende Unterscheidung in Teledienste (Zuständigkeit des
Bundes) und Mediendienste (Zuständigkeit der Länder) wird aufgehoben. Künftig
wird zwischen Telemedien (alle neuen Medien) und Trägermedien (Offline-Medien:
Bücher, Musik-CDs, Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) unterschieden.
- Analog zu der Alterskennzeichnung von Filmen und Videofilmen werden in
Zukunft auch Computerspiele und Bildschirmspielgeräte mit einer
Alterskennzeichnung versehen und für Kinder und Jugendliche nur
entsprechend dieser Alterskennzeichnung freigegeben.
- Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften)
kann alle herkömmlichen und auch alle neuen Medien indizieren. Die Bundesprüfstelle
nimmt die Aufgabe wahr, jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit
Ausnahme des Rundfunks festzustellen. Sie hat dafür die Stellungnahme der
"Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM), der zentralen
Aufsichtsstelle der Länder, einzuholen.
- Das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle wird neu geregelt. Künftig
kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden, um zu gewährleisten,
dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle
aufgenommen werden.
- Für Kinder und Jugendliche wird der Zugriff auf schwer jugendgefährdende
Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellung, verboten. Schon ohne
Indizierung durch die Bundesprüfstelle sollen Trägermedien, die den Krieg
verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen,
mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.
- Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen
Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist.
- Werbefilme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nur noch für
Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben werden, damit junge Menschen nicht zum
Alkohol- und Tabakkonsum animiert werden. Das heißt, diese Werbefilme dürfen
im Kino nur Jugendlichen über 16 Jahren gezeigt werden.
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