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Neuentwurf des Jugendschutzgesetzes vorgestellt

08.05.2002

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Jugendschutzgesetzes vorgestellt, der nach Willen der Bundesregierung noch vor den Bundestagswahlen im Herbst Gesetz werden soll. Die "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" soll zukünftig als "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" für jetzigen und zukünftigen Medien mit Ausnahme des Rundfunks zuständig sein.

Neu ist insbesondere die Erweiterung der Indizierungskriterien um Medien mit Gewaltdarstellung. Auch das Indizierungsverfahren soll verkürzt werden: Konnte die Bundesprüfstelle bislang nur auf Antrag (meist den Jugendbehören der Länder und Kommunen) tätig werden, so ist es geplant, dass diese auch zukünftig ohne Antrag eine Indizierung aussprechen kann. Aber auch ohne Indizierung sollen Medien wie Filme und Computerspiele nur noch eingeschränkt verfügbar sein, sofern diese kriegsverherrlichend sind oder die Menschenwürde verletzen. Wie konkret diese Einschränkungen aussehen sollen, ist der Veröffentlichung des Familienministeriums allerdings noch nicht zu entnehmen. Die Bundesregierung drängt auf eine möglichst schnelle Verabschiedung. Daher wird das Gesetz über die Fraktionen im Bundestag eingebracht, um den Gesetzgebungsablauf zu beschleunigen. Neben dem Bundestag muss auch der Bundesrat dem neuen Gesetz zustimmen, da hier auch Kompetenzen der Länder betroffen sind. Nach Willen der Bundesregierung sollen sowohl Bundestag als auch Bundesrat bis zum 12. Juli das Gesetz verabschiedet haben.

Mit der Jugendschutz-Neuregelung werden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengeführt. Bisher galt: Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit regelt den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf Alkohol, das Rauchen von jungen Menschen unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit sowie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen und Filmvorführungen. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte behandelt den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Medien; d. h. Büchern, Zeitschriften, Tonträgern und Internet. Jugendgefährdende Medien werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert, um sie für Kinder und Jugendliche unzugänglich zu machen.

Nach Aussage von Staatsminister Julian Nida-Rümelin ist der Gesetzentwurf nicht erst nach dem Erfurter Amoklauf entstanden, sondern beruhe auf Abstimmungen, die bereits vorher zwischen Bund und Ländern getroffen seien.

Im Einzelnen folgt hier der Wortlaut der geplanten Änderungen:

  • Die bisher geltende Unterscheidung in Teledienste (Zuständigkeit des Bundes) und Mediendienste (Zuständigkeit der Länder) wird aufgehoben. Künftig wird zwischen Telemedien (alle neuen Medien) und Trägermedien (Offline-Medien: Bücher, Musik-CDs, Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) unterschieden.
  • Analog zu der Alterskennzeichnung von Filmen und Videofilmen werden in Zukunft auch Computerspiele und Bildschirmspielgeräte mit einer Alterskennzeichnung versehen und für Kinder und Jugendliche nur entsprechend dieser Alterskennzeichnung freigegeben.
  • Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) kann alle herkömmlichen und auch alle neuen Medien indizieren. Die Bundesprüfstelle nimmt die Aufgabe wahr, jugendgefährdende Inhalte in Online-Medien mit Ausnahme des Rundfunks festzustellen. Sie hat dafür die Stellungnahme der "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM), der zentralen Aufsichtsstelle der Länder, einzuholen.
  • Das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle wird neu geregelt. Künftig kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
  • Für Kinder und Jugendliche wird der Zugriff auf schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellung, verboten. Schon ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle sollen Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt werden.
  • Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist.
  • Werbefilme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nur noch für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben werden, damit junge Menschen nicht zum Alkohol- und Tabakkonsum animiert werden. Das heißt, diese Werbefilme dürfen im Kino nur Jugendlichen über 16 Jahren gezeigt werden.
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